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Informationen für Arbeitgeber zum Programm WeGebAU der Agentur für Arbeit
Fördermöglichkeit für Arbeitnehmer
Seit 2006 gibt es von der Agentur für Arbeit unter dem Namen
WeGebAU Subventionen zur Förderung der beruflichen
Qualifizierung für Geringqualifizierte und ältere Arbeitnehmer in Unternehmen.
Die gering qualifizierten Arbeitnehmer erhalten die Lehrgangskosten und einen
Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten auf
der Grundlage des § 77Abs. 2 SGB III. |
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§ 77 SGB III - Arbeitnehmer können bei Teilnahme an
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten
und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn die Weiterbildung
notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen
drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung
eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden
Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. |
| Der Arbeitgeber, der seinen gering qualifizierten Arbeitnehmer für diese
Qualifizierung freistellt, erhält im Rahmen des § 235c SGB III
für den Zeitraum, in dem der Mitarbeiter keine Arbeitsleistung erbringt, einen
Zuschuss zum Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden,
pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für
weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung. |
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§ 235c SGB III - Arbeitgeber können für die
berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der
Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im
Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse
können bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges
Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozial- versicherungsbeitrag für
weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung
errechnet. |
| Ältere Arbeitnehmer (45. Lebensjahr vollendet) bekommen nach § 417
SGB III die Lehrgangskosten und in Einzelfällen einen Zuschuss zu
anfallenden Fahrtkosten bzw. den Kosten zu einer auswärtigen
Unterbringung. |
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§ 417 SGB III - Arbeitnehmer können bei
beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden, wenn 1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr
vollendet haben, 2. sie im Rahmen eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin
Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, 3. der Betrieb, dem sie
angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, 4. die
Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich
arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, 5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den §§ 84 und 85
zugelassen sind und 6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010
begonnen hat. |
Förderfähiger PersonenkreisEs gibt zwei förderfähige
Personengruppen:
- Geringqualifizierte Arbeitnehmer, die entweder keine Berufsausbildung
erfolgreich abgeschlossen haben oder seit mindestens vier Jahren in einem
anderen als dem erlernten Beruf tätig sind. Hier können die Maßnahmekosten und
ein Teil der Lohnkosten für den Arbeitgeber erstattet werden.
- Mitarbeiter, die mindestens 45 Jahre alt und in einem Unternehmen
beschäftigt sind, welches weniger als 250 Mitarbeiter in der betroffenen
Niederlassung beschäftigt. Hier spielt die mitgebrachte Qualifikation keine
Rolle. Es kann aber hier kein Arbeitsentgeltzuschuss gewährt werden.Auch neu
eingestellte Mitarbeiter, die zu dem förderfähigen Personenkreis gehören,
haben Anspruch auf Qualifizierung nach WeGebAU.
Einzuleitende Schritte
- Zu qualifizierende Mitarbeiter auswählen
- Mit dem / der Unternehmensbeauftragten der zuständigen Arbeitsagentur (ist
abhängig vom Sitz des Unternehmens) absprechen, wer den Bildungsgutschein
ausreicht und welche konkrete Förderung gewährt wird
- Bildungsgutschein zur Umweltservice GmbH, Freiberg schicken
Für Rückfragen stehen in der Umweltservice GmbH, Freiberg zur
Verfügung
Ingrid Nitsche Telefon:
03731 16110-10 Telefax: 03731 16110-32 E-Mail:
info@umweltservice-freiberg.de
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